HR-Management und Lohnbuchhaltung

Entspannter in den Jahreswechsel: Was Sie in der Lohnabrechnung beachten müssen

Jahreswechsel

Viel Neues zum Jahreswechsel im Lohn: Wir helfen Ihnen, die Übersicht zu behalten

Es ist wieder einmal soweit: Das Jahr geht zu ende, ein neues beginnt – und viele Unternehmer raufen sich jetzt schon die Haare über die neuen Änderungen in der Lohnabrechnung, die hinzukommen werden und natürlich genauestens beachtet werden müssen. Das neue Jahr bringt also vor allem einen Mehraufwand an Bürokratie mit sich – schließlich müssen die neuen Regelungen bei der Erstellung der Lohnabrechnung pünktlich zum Jahresbeginn beachtet werden.

Doch keine Sorge: Wir helfen Ihnen, sich jetzt schon auf die kommenden Änderungen vorzubereiten. Wir geben einen Überblick über Änderungen und Neuerungen, Ausnahmen und Sonderregelungen, zeigen auf, welche Belastungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommen und warnen vor den größten Stolperfallen.

Mindestlohn steigt

Ganz aktuell ist diese Meldung: Das Bundeskabinett hat erstmals nach der Einführung beschlossen, den Mindestlohn von bisher 8,50 Euro um 34 Cent auf 8,84 Cent pro Stunde zu erhöhen. Damit folgt die Regierung dem einstimmig gefassten Vorschlag der unabhängigen Mindestlohnkommission aus Vertretern der Arbeitgeberseite und Arbeitnehmern.

Der neue Tarif tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die Höhe des Mindestlohns wird nun alle zwei Jahre neu festgelegt werden. Die Wirtschaft rechnet mit einer Steigerung der Lohnkosten um rund eine Milliarde Euro jährlich.

Beitragsbemessungsgrenzen werden erhöht

Zum Jahreswechsel steigen die Belastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Grund ist die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die genauen Bemessungsgrenzen für alte und neue Bundesländer können Sie hier einsehen.

Lohnwegweiser für Gründer und Kleinunternehmer

Was Sie in der Lohnabrechnung 2019 beachten müssen

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Zusatzbeiträge der Krankenkassen

Während der Arbeitgeberanteil am Beitragssatz der Krankenkassen bei 7,3% von Gesetzgeber gedeckelt wurde und der Grundbeitrag für den Arbeitnehmer zurzeit ebenfalls bei 7,3% liegt, kommt auf Ihre Mitarbeiter möglicherweise ein einkommensabhängiger Zusatzbetrag hinzu. Bezieher von Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld sowie Auszubildende, die maximal 325 Euro im Monat verdienen werden verschont. Für diesen Personenkreis gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Dieser wird vom Gesundheitsministerium jeweils für das Folgejahr festgeschrieben. Krankenkassen, deren Zusatzbeitrag diesen gesetzlichen Durchschnittswert übersteigt, müssen ihre Mitglieder ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Kasse zu wechseln. Das sollte Sie im Interesse Ihrer Beschäftigten ebenfalls tun.

Außerdem sollten Ihre Mitarbeiter erfahren, dass sie auch während ihrer 18-monatigen Wartezeit ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen können – und zwar immer dann, wenn die betreffende Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhöht. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Aber Achtung: Auch wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat, muss der höhere Zusatzbeitrag gezahlt werden.

Übrigens: Auf der Website des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherungen www.gkv-spitzenverband.de können Sie sich laufend über die aktuellen Zusatzbeiträge der verschiedenen Kassen informieren.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen neu berechnet

Um zu prüfen, ob ein Mitarbeiter versicherungspflichtig ist oder nicht, brauchen Sie die aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Dabei gibt es zwei Varianten. Zum einen die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenzer für alle gesetzlich Krankenversicherten. Zum anderen die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002 privat krankenversichert waren, weil ihr Jahresgehalt über dem Grenzwert lag.

Mitarbeiter sind ab dem 1.1.2017 von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit, wenn ihr reguläres Jahresentgelt in 2016 das Limit von 56.250 Euro übertroffen hat und auch 2017 den höher veranschlagten Grenzbetrag von voraussichtlich 57.600 Euro p.a. übersteigen wird. Liegt das Gehalt wieder im Rahmen der Jahresarbeitsentgeltgrenze, werden die betreffenden Mitarbeiter automatisch wieder versicherungspflichtig.

Versicherungsfreie Arbeitnehmer haben die freie Wahl, sich in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig zu versichern oder sich für die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung zu entscheiden.

Sonderfall Praktikanten

Für Absolventen eines Praktikums, die kein Arbeitsentgelt erhalten, gelten spezielle Bezugsgrößen. Denn diese Personen sind im vollen Umfang sozialversicherungspflichtig. Die folgende Übersicht informiert Sie über die Bezugsgrößen für 2017.

 

Bezugsgrößen alte Bundesländer neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung
Im Jahr 35.700 Euro 35.700 Euro
Im Monat 2.975 Euro 2.975 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Im Jahr 35.700 Euro 31.920 Euro
Im Monat 2.975 Euro 2.666 Euro

Mehr Geld für die Verpflegung

Vorsicht: Hier lauern Stolperfallen. Sollten Sie die neuen Sachbezugswerte am dem 1.1.2017 nicht korrekt anwenden, kann das zu gravierenden Fehlern bei der Berechnung des steuer- und beitragspflichtigen Entgelts der Mitarbeiter führen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Bezug auf den Versicherungsstatus falsch eingestuft werden.

Verbindlich sind in jedem Fall die amtlichen Verpflegungswerte – selbst dann, wenn Ihre Mitarbeiter einen Zuschuss zur Verpflegung als Zusatzleistung bekommen oder im Tarifvertrag andere Summen vorgesehen sind. Die amtlichen Werte für die Verpflegung in 2017 finden Sie hier.

Wie viel Detailwissen brauchen Unternehmer?

Nach der Lektüre sollten Sie nun einen guten Überblick haben, was im Bereich Lohnabrechnung auf Sie und Ihre Mitarbeiter mit dem neuen Jahr zukommen wird. Ganz im Detail müssen Sie sich aber gar nicht in diese Thematik einarbeiten – wenn Sie darauf vertrauen können, dass die Abrechnung korrekt mit Berücksichtigung der Neuregelungen zum Januar 2017 verläuft. Dies können Sie mit einer zertifizierten Softwarelösung für die Lohnabrechnung sicherstellen. Alle relevanten gesetzlichen Neuerungen werden automatisch aktualisiert. Für Sie bedeutet das: korrekte Abrechnungen inklusive aller Meldungen ohne Kopfzerbrechen! Sie müssen lediglich die abrechnungsrelevanten Daten eingeben – genauso wie bei den Vorbereitungsarbeiten für einen Dienstleister. Der Unterschied ist jedoch, dass Sie übersichtlich durch die Eingaben in nur 3 Schritten geführt werden, um nichts zu vergessen. Überzeugen Sie sich selbst, hier können Sie Sage Business Cloud Lohnabrechnung 30 Tage kostenlos testen.