HR-Management und Lohnbuchhaltung

Urlaubsgeld bei Aushilfskräften, wie sollten Sie vorgehen?

Urlaubsgeld bei Aushilfskräften, wie sollten Sie vorgehen?

Beim Urlaubsgeld handelt es sich in der Regel um eine freiwillige Leistung, die zusätzlich zum gesetzlich geregelten Urlaubsentgelt gezahlt wird.

Wann wird das Urlaubsgeld bezahlt?

Auch wenn es sich beim Urlaubsgeld um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, gibt es doch eine Reihe von Fällen, aus denen sich ein Rechtsanspruch auf Zahlung ergeben kann. So besteht ein Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn dieses verbindlich zugesagt wurde oder im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgelegt ist. Tarifvertragliche Regelungen müssen dabei nur dann berücksichtigt werden, wenn der Tarifvertrag Anwendung findet, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind, die Geltung des Tarifvertrags im Unternehmen vereinbart wurde oder wenn es sich um einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag handelt.

Ein Rechtsanspruch auf Urlaubsgeld kann sich auch aus dem Grundsatz der betrieblichen Übung ergeben, wenn Urlaubsgeld bereits seit Jahren ohne Einschränkungen oder Vorbehalt gezahlt wurde. Als weitere Anspruchsgrundlage kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht. Erhalten andere Arbeitnehmer des Unternehmens Urlaubsgeld, dann würde es dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, wenn einzelne Arbeitnehmer ohne triftigen Grund kein Urlaubsgeld erhalten.

Ein Rechtsanspruch auf Urlaubsgeld besteht somit

  • bei einer verbindlichen Zusage,
  • bei entsprechender Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
  • bei Festschreibung in einer Betriebsvereinbarung,
  • nach dem Grundsatz der betrieblichen Übung oder
  • nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Hat eine Aushilfe Anrecht auf Urlaubstage?

Sogenannte Mini- oder Nebenjobber, offiziell von Juristen auch als „Geringfügig Beschäftigte“ bezeichnet, stehen unter dem besonderen Schutz des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Damit soll verhindert werden, dass sie diskriminiert werden. Bei Mini- oder Nebenjobber handelt es sich keinesfalls um rechtlose Aushilfen, um Mitarbeiter zweiter Klasse. Sie haben die gleichen Ansprüche wie andere Arbeitnehmer. Hierzu gehört neben dem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auch der Anspruch auf Urlaub und damit auf Urlaubsentgelt.

Ab wann hat die Aushilfe Rechtsanspruch auf Urlaubsgeld?

Aushilfen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, sofern kein längerer Urlaub betriebsüblich oder tarifvertraglich geregelt ist. Damit besteht auch ein Anspruch auf Urlaubsentgelt. Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach 6-monatiger Tätigkeit, bei kürzerer Tätigkeit besteht ein Anspruch auf Teilurlaub. Handelt es sich jedoch nicht um eine durchgehende, sondern um mehrere Aushilfstätigkeiten, die jeweils weniger als einen Monat dauern, besteht kein Anspruch auf Teilurlaub. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Aushilfstätigkeit kurzfristig als Krankheitsvertretung ergibt, später dann erneut als Urlaubsvertretung.

Ob darüber hinaus auch ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Erhalten die anderen, regulär Beschäftigten des Unternehmens Urlaubsgeld, so hat auch die Aushilfe, der Mini-Jobber einen Rechtsanspruch auf Urlaubsgeld. Dieser Anspruch ergibt sich in jedem Fall aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz – der Mini-Jobber darf nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Mitarbeiter -, aber auch bei Vorliegen aus allen anderen Anspruchsgrundlagen (Zusage, Vereinbarung, Arbeits-, Tarifvertrag, betriebliche Übung).

In welcher Höhe ist Urlaubsgeld zu zahlen?

Besteht ein Anspruch, so ist das Urlaubsgeld anteilig zu zahlen. Arbeitet der Mini-Jobber 25 % der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, dann steht ihm auch anteilig 25 % des Urlaubsgeldes zu, das einem Vollzeitbeschäftigten gezahlt wird.

Vorsicht ist jedoch geboten, da durch die Zahlung von Urlaubsgeld die 450-Euro-Grenze überschritten werden kann mit der Folge, dass die Beschäftigung versicherungs- und beitragspflichtig wird. Vermeiden kann man dies nur, indem die monatliche Arbeitszeit und damit das Entgelt entsprechend verringert werden. Bei einer anteiligen Zahlung von 120,- € Urlaubsgeld beispielsweise darf der monatliche Betrag 440,- € nicht überschreiten, so dass Urlaubsgeld plus Jahresarbeitsentgelt zusammen höchstens 5.400,- € ergeben.

Tipp:

Motivieren Sie Ihre Jobber und erhöhen Sie deren Leistungsbereitschaft durch einen respektvollen und fairen Umgang. Hierzu gehört auch die Zahlung von Urlaubsentgelt und gegebenenfalls von Urlaubsgeld. Immerhin können Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, sofern keine kürzeren tariflichen Ausschlussfristen vereinbart wurden oder der Anspruch auf Urlaub selbst verfallen ist.