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Der Kostenvoranschlag (KVA) – was gibt es zu beachten?

Kostenlose Vorlage - Kostenvoranschlag

Bevor der potenzielle Kunde einen Auftrag vergibt, möchte er wissen, wie viel das Bau- oder Reparaturvorhaben bei den verschiedenen Anbietern kostet, um sodann das für ihn günstigste Angebot auszuwählen. Hier müssen Sie einen Kostenvoranschlag erstellen. Was dabei zu beachten ist, klären wir hier.

Was gibt es bei einem Kostenvoranschlag zu beachten?

Zunächst einmal kostet ein Kostenvoranschlag Zeit und so fragt sich, ob eine Vergütung für die Erstellung insbesondere bei umfangreichen und aufwändigen Kostenvoranschlägen vereinbart werden sollte. Kassiert werden darf eine Vergütung nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

Kostenvoranschlag

Ein korrekter Kostenvorschlag ist für die spätere Auftragserteilung Grundvoraussetzung. Doch was muss auf einem Kostenvoranschlag stehen?

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Kostenvoranschlag oder Angebot wo liegt der Unterschied?

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen einem Kostenvoranschlag und einer Festpreisvereinbarung. Bei einem Kostenvoranschlag handelt es sich um eine fachmännische Berechnung der für die gewünschten Arbeiten voraussichtlich anfallenden Kosten. Ergibt sich aus der Formulierung die Unverbindlichkeit, etwa indem von „voraussichtlichen“ oder „ungefähren“ Kosten gesprochen wird, handelt es sich um einen Kostenvoranschlag. Entsteht jedoch beim Kunden der Eindruck, dass keinesfalls mehr als der genannte Betrag verlangt wird, handelt es sich um eine Festpreisvereinbarung.

Im Gegensatz zum Kostenvoranschlag wird bei einem Angebot ein Pauschalpreis ausgehandelt, an den der Handwerker auch dann gebunden ist, wenn sich das Angebot im Nachhinein als ungünstig erweist, wenn sich im Laufe der Auftragserledigung herausstellt, dass Mehrkosten entstehen.

Der verbindliche und der unverbindliche KVA, wo ist der Unterschied?

Beim Kostenvoranschlag handelt es sich um eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten. Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag hingegen ist der Handwerker an den veranschlagten Preis gebunden, er garantiert, die Arbeiten zum genannten Preis durchführen zu können. In der Praxis kommt ein verbindlicher Kostenvoranschlag jedoch kaum vor.

Um wie viel darf der Handwerker den KVA überschreiten?

Nicht alle Kosten lassen sich im Voraus exakt bestimmen und so ist eine Überschreitung des Kostenvoranschlags grundsätzlich zulässig. Zu Kostenüberschreitungen kann es kommen, wenn sich im Laufe der Arbeiten Probleme ergeben, weil sich etwa erst dann der wirkliche Zustand z.B. des Mauerwerkes herausstellt oder weil sich ein umfangreicherer Reparaturbedarf ergibt, der nicht vorhersehbar war.

Es gibt keine feste Regelung dahingehend, um welchen Prozentsatz ein KVA überschritten werden darf, wann eine sog. „wesentliche Überschreitung“ i.S.d. § 650 Abs. 2 BGB vorliegt und wann der Handwerker zur Anzeige verpflichtet ist. In der Praxis gelten 15 – 20 % als Richtschnur. Wird diese Grenze überschritten, muss dies dem Kunden angezeigt werden. In diesem Fall kann der Kunde den Vertrag kündigen und muss nur die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zahlen. Zeigt der Handwerker die Kostenüberschreitung nicht an, so macht er sich schadensersatzpflichtig; der Kunde hat dann möglicherweise einen Anspruch darauf, so wie bei einer rechtzeitigen Anzeige gestellt zu werden. Der Kunde muss dann zwar das später verbaute Material zahlen, nicht jedoch den Arbeitslohn, der nach einer rechtzeitigen Anzeige angefallen ist. Die Beweislast trifft in diesem Fall den Unternehmer, wobei es ihm schwerfallen dürfte zu beweisen, dass er eine Überschreitung der Kosten nicht erkannt haben will.

Ein KVA ist eine unverbindliche Kostenangabe. Sind Kostenüberschreitungen erkennbar, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Kunden.

Ist eine wesentliche Überschreitung (10-20 %) erkennbar, muss der Kunde unverzüglich unterrichtet werden. Ein KVA ist immer dann kostenlos, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.